OLG Celle vom 09.06.1998
16 U 196/97
Normen:
NdsGefAG § 80 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 244
SP 1998, 383

OLG Celle - 09.06.1998 (16 U 196/97) - DRsp Nr. 1999/1665

OLG Celle, vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 16 U 196/97

DRsp Nr. 1999/1665

1. Nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs (hier in § 80 Abs. 1 NdsGefAG konkretisiert) besteht im Falle eines durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Verwaltungsbehörde entstandenen Schadens ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. a) Die Lichtzeichen einer Ampelanlage stellen als Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen Maßnahmen einer Verwaltungsbehörde dar. b) Rechtswidrig sind derartige Allgemeinverfügungen dann, wenn die Verkehrsregelung undeutlich oder irreführend ist. Dies ist der Fall beim sog. feindlichen Grün. 2. Im Hinblick auf die statistisch geringe Wahrscheinlichkeit feindlichen Grüns sind an die Glaubhaftigkeit entsprechender Zeugenaussagen hohe Anforderungen zu stellen, Trotz vorhandener Signalsicherung und ordnungsgemäßer Wartung der Ampelanlage kann der Nachweis des feindlichen Grüns durch Zeugen geführt werden.