OLG Celle vom 13.04.1989
9 U 114/87
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)350b
NJW-RR 1989, 1419
NiedersRpfl 1989, 128

OLG Celle - 13.04.1989 (9 U 114/87) - DRsp Nr. 1992/7559

OLG Celle, vom 13.04.1989 - Aktenzeichen 9 U 114/87

DRsp Nr. 1992/7559

Straßenverkehrssicherungspflicht: Streupflicht für den Zufahrtsweg eines belebten öffentlichen Parkplatzes zum Schutz nicht nur der Parkplatzbenutzer sondern auch anderer, sich im Gefahrenbereich (widerrechtlich) aufhaltender Fußgänger.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

»... Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Bekl. gemäß § 10 Abs. 1 des NStrG [Nieders-StraßenG] als Amtspflicht (vgl. allgemein BGH NJW 1980, 2194 [hier: I (145) 262 c]). Grundlage der Haftung ist demgemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. ...

Unstreitig stürzte die Kl. im vorl. Fall nicht auf einem Gehweg, sondern auf der Zuwegung zu den Stellplätzen eines öffentl. Parkplatzes. Eine Streupflicht auf Fahrbahnen zugunsten der Fußgänger besteht innerhalb geschlossener Ortschaften hauptsächlich an belebten, unentbehrlichen Fußgängerüberwegen (vgl. § 52 Abs. 1 c Nds.StrG). Eine allgemeine Streupflicht für alle Straßen oder Plätze besteht dagegen nicht. Insbesondere braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht bloßen Unbequemlichkeiten vorzubeugen. ... Anders liegt es jedoch, wenn ein Parkplatz so