»... Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Bekl. gemäß §
Unstreitig stürzte die Kl. im vorl. Fall nicht auf einem Gehweg, sondern auf der Zuwegung zu den Stellplätzen eines öffentl. Parkplatzes. Eine Streupflicht auf Fahrbahnen zugunsten der Fußgänger besteht innerhalb geschlossener Ortschaften hauptsächlich an belebten, unentbehrlichen Fußgängerüberwegen (vgl. §
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