OLG Celle vom 14.03.1989
1 Ss 41/89
Normen:
StPO § 53 Abs.1 Nr.3, §§ 53 a, 81 a, 94; StPO § 97 Abs.1 Nr.3, Abs.2;
Fundstellen:
BA 1989, 420
DRsp IV(449)234d
JZ 1989, 906
NStE Nr. 1 zu § 60 StGB
NStE Nr. 10 zu § 97 StPO
NStZ 1989, 385
NZV 1989, 485
NiedersRpfl 1989, 134

OLG Celle - 14.03.1989 (1 Ss 41/89) - DRsp Nr. 1992/7560

OLG Celle, vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 1 Ss 41/89

DRsp Nr. 1992/7560

Verwertbarkeit eines Alkoholbefundes, der aus einer lediglich zur Operationsvorbereitung entnommenen Blutprobe ermittelt worden ist, im Strafverfahren gegen den Patienten unter der Voraussetzung, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Blutentnahme aufgrund Anordnung nach § 81 a vorgelegen haben.

Normenkette:

StPO § 53 Abs.1 Nr.3, §§ 53 a, 81 a, 94; StPO § 97 Abs.1 Nr.3, Abs.2;

»... Der Verwertbarkeit der festgestellten Blutalkoholkonzentration [im Verfahren wegen fahrlässigen Vollrausches] könnte entgegenstehen, daß .. dem Angekl. die .. Blutprobe im Rahmen der Operationsvorbereitung von einer Krankenschwester entnommen worden ist und daß der ermittelnde Polizeibeamte sich kurz darauf von der Krankenschwester einen Rest dieser Probe aushändigen ließ, um ihn von dem Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule untersuchen zu lassen. Weder beruhte die Blutentnahme auf einer Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, noch war sie von einem Arzt vorgenommen worden. Die Blutalkoholkonzentration ist demgemäß nicht auf dem Wege des § 81 a StPO ermittelt worden.