»... Der Verwertbarkeit der festgestellten Blutalkoholkonzentration [im Verfahren wegen fahrlässigen Vollrausches] könnte entgegenstehen, daß .. dem Angekl. die .. Blutprobe im Rahmen der Operationsvorbereitung von einer Krankenschwester entnommen worden ist und daß der ermittelnde Polizeibeamte sich kurz darauf von der Krankenschwester einen Rest dieser Probe aushändigen ließ, um ihn von dem Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule untersuchen zu lassen. Weder beruhte die Blutentnahme auf einer Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, noch war sie von einem Arzt vorgenommen worden. Die Blutalkoholkonzentration ist demgemäß nicht auf dem Wege des § 81 a StPO ermittelt worden.
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