OLG Celle - Beschluß vom 11.11.1983 (1 Ss OWi 598/83) - DRsp Nr. 1994/8451
OLG Celle, Beschluß vom 11.11.1983 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 598/83
DRsp Nr. 1994/8451
1. §§ 5 Abs. 7 S. 1 und 9 Abs. 1 S. 2 StVO gelten nicht für den eigentlichen Abbiegevorgang; sie regeln nur das Verhalten vor dem Abbiegen. 2. Das aus dem Gebot des Rechtsüberholens nach § 5 Abs. 7 S. 1 StVO folgende Verbot des Linksüberholens gilt beim paarweisen Abbiegen nach links nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn der Überholende dabei über die Fahrbahnmitte hinaus geriete.