OLG Celle - Beschluss vom 15.02.2000
4 AR 7/00
Normen:
ZPO § 281 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 224
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 550 C 13115/99
AG Peine, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 522/99

OLG Celle - Beschluss vom 15.02.2000 (4 AR 7/00) - DRsp Nr. 2002/10251

OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 4 AR 7/00

DRsp Nr. 2002/10251

»Verweist in einem Verkehrsunfallprozess das abgebende Gericht das Verfahren sowohl gegen den Unfallgegner als auch gegen die Haftpflichtversicherung auf Antrag des Klägers wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts bezüglich des Unfallgegners an das Gericht des Unfallortes, ist das angegangene Gericht auch dann insgesamt an die Abgabe gebunden, wenn das abgebende Gericht für die Klage gegen die Versicherung örtlich ebenfalls zuständig war und die Abgabe diesbezüglich auf einem Irrtum beruhte.«

Normenkette:

ZPO § 281 ;

Gründe:

Am 31. Juli 1999 kam es in Peine zu einem Verkehrsunfall zwischen den von dem Kläger und der Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugen.

Mit an das Amtsgericht Hannover gerichtete Klage vom 15. September 1999 hat der Kläger, wohnhaft in ##############, die ############## mit Sitz in ############## und die Beklagte zu 2, wohnhaft in #######, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 haben die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hannover rügen lassen.