Am 31. Juli 1999 kam es in Peine zu einem Verkehrsunfall zwischen den von dem Kläger und der Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugen.
Mit an das Amtsgericht Hannover gerichtete Klage vom 15. September 1999 hat der Kläger, wohnhaft in ##############, die ############## mit Sitz in ############## und die Beklagte zu 2, wohnhaft in #######, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 haben die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hannover rügen lassen.
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