OLG Celle - Beschluß vom 16.11.1998
233 Ss 65/98 (OWi)
Normen:
OWiG §§ 79, 80 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 221
VRS 96, 287

OLG Celle - Beschluß vom 16.11.1998 (233 Ss 65/98 (OWi)) - DRsp Nr. 1999/2739

OLG Celle, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 233 Ss 65/98 (OWi)

DRsp Nr. 1999/2739

»Sieht das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots ab, obwohl der Bußgeldbescheid ein solches enthielt, und bleibt die Nichtverhängung unangefochten, so steht dem Betroffenen bei der Geldbuße bis 500,00 DM gegen das Urteil im übrigen nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu.«

Normenkette:

OWiG §§ 79, 80 ;

Gründe:

1.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist nicht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG, sondern des Zulassungsantrages nach § 80 OWiG gegeben. Denn das Amtsgericht hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von (lediglich) 300. -- DM verurteilt, ein Fahrverbot jedoch nicht angeordnet. Dementsprechend ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG nicht zulässig. Aber auch auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG läßt sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht stützen.

Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift für die Zulässigkeit sprechen; das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, während im Bußgeldbescheid wegen der Tat ein Fahrverbot verhängt worden war.