1.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist nicht das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG, sondern des Zulassungsantrages nach § 80 OWiG gegeben. Denn das Amtsgericht hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von (lediglich) 300. -- DM verurteilt, ein Fahrverbot jedoch nicht angeordnet. Dementsprechend ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG nicht zulässig. Aber auch auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG läßt sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht stützen.
Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift für die Zulässigkeit sprechen; das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, während im Bußgeldbescheid wegen der Tat ein Fahrverbot verhängt worden war.
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