OLG Celle - Beschluß vom 18.07.1977 (1 Ss OWi 289/77) - DRsp Nr. 1994/8520
OLG Celle, Beschluß vom 18.07.1977 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 289/77
DRsp Nr. 1994/8520
1. Ein nach § 5StVO verbotenes Rechtsüberholen setzt voraus, daß die am Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge dieselbe Fahrbahn, wenn auch möglicherweise auf verschiedenen Fahrbahnstreifen benutzen. 2. Daran fehlt es, wenn der Überholende nicht die für ihn zugelassene Fahrbahn, sondern eine für ihn zu Befahren verbotenen Mehrzweckstreifen neben der Fahrbahn benutzt.