OLG Celle - Beschluß vom 22.03.1977
1 Ss OWi 73/77
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 1977, 219

OLG Celle - Beschluß vom 22.03.1977 (1 Ss OWi 73/77) - DRsp Nr. 1994/8524

OLG Celle, Beschluß vom 22.03.1977 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 73/77

DRsp Nr. 1994/8524

1. Wird ein Kraftfahrzeug auf ebener Strecke durch Schieben (des Lenkers oder dritter Personen) fortbewegt, so handelt es sich nicht um ein Führen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr. Daran ändert sich nichts, wenn dem Fahrzeug durch das Schieben ein gewisser Schwung vermittelt wird, der es einige Meter selbsttätig weiterrollen läßt. 2. Denn in einem solchen Falle ist sicher vorauszusehen, daß der Antriebsschwung alsbald nachlassen wird und daß nicht, wie es beim Abrollen über eine Gefällstrecke der Fall ist, das Fahrzeug vermittels der Schwerkraft (zumindest vorübergehend) zunehmend beschleunigt wird.

Normenkette:

StVG § 24a;

Hinweise:

So auch OLG Oldenburg v. 17.12.1974, VRS 48, 356 = MDR 1975, 421; OLG Karlsruhe (2 Ss 95/83) DAR 1983, 365 bei § 69 Abs. 1 StGB. A.A: OLG Koblenz v. 6.3.1975, VRS 49, 366.

Fundstellen
DAR 1977, 219