OLG Celle - Beschluss vom 24.11.2005
211 Ss 111/05 (Owiz)
Normen:
StVO § 21a Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 23 Abs. 1a Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 159
NJW 2006, 710
NZV 2006, 164
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7371 Js 47706/05

OLG Celle - Beschluss vom 24.11.2005 (211 Ss 111/05 (Owiz)) - DRsp Nr. 2005/21314

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 211 Ss 111/05 (Owiz)

DRsp Nr. 2005/21314

»Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO

Normenkette:

StVO § 21a Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 23 Abs. 1a Satz 1 ;

Gründe:

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14. Juli 2005 ist der Betroffene von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Hannover zur Last gelegten Vorwurf, am 23. Februar 2005 in Hannover verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt und während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben, freigesprochen worden. Das angefochtene Urteil teilt hierzu (lediglich) mit, der Betroffene habe in der Hauptverhandlung angegeben, er habe vor einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage anhalten müssen. Er fahre die Strecke häufiger, weshalb ihm bekannt gewesen sei, dass die Rotphase sehr lange dauern würde. Als dann ein Anruf auf seinem Mobiltelefon aufgelaufen sei, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegen genommen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, danach stehe fest, dass der Vorwurf dem Betroffenen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne, so dass der Betroffene freizusprechen sei.