OLG Celle - Beschluss vom 28.02.2007
322 Ss 39/07
Normen:
StVO § 22 ; OWiG § 130 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 215
VRS 112, 289

OLG Celle - Beschluss vom 28.02.2007 (322 Ss 39/07) - DRsp Nr. 2007/10656

OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 322 Ss 39/07

DRsp Nr. 2007/10656

»Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeuges auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.«

Normenkette:

StVO § 22 ; OWiG § 130 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist Geschäftsführer der H.E.S. H. Elektrostahlwerke GmbH und dort für den Bereich der Ladungssicherung zuständig. Die betriebliche Organisation der H.E.S. H. Elektrostahlwerke GmbH sieht kein Personal für die Überprüfung der Verladetätigkeit von Mitarbeitern der Speditionen vor, durch die die GmbH ihre Waren transportieren lässt.

Am 12. Juli 2005 wurde ein Lkw der Spedition H. bei der H.E.S. H. Elektrostahlwerke GmbH mit Stahlteilen beladen. Die Sicherung der Stahlteile auf dem Lkw war unzulänglich. Die über 24 t schweren Stahlteile waren formschlüssig zur Stirnwand verladen, wobei diese Stirnwand nicht in der Lage war, 60 % des Ladungsgewichts zu halten. Die auf Kanthölzern abgelegte Ladung war lediglich mit sechs Zurrgurten festgezurrt, die Weiterfahrt nach einer Polizeikontrolle wurde nur nach Anlage von 12 weiteren Zurrgurten gestattet. Antirutschmatten wurden nicht verwendet. Die vorhandene Sicherung reichte nicht aus, um die Stirnwand des Lkw ausreichend zu entlasten.