OLG Celle - Urteil vom 06.07.1991
5 U 109/88
Normen:
BGB §§ 833, 834 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 299

OLG Celle - Urteil vom 06.07.1991 (5 U 109/88) - DRsp Nr. 1994/8364

OLG Celle, Urteil vom 06.07.1991 - Aktenzeichen 5 U 109/88

DRsp Nr. 1994/8364

Ist der Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Tierhalter, der sein Pferd dem Tierhüter überläßt, keine Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück.

Normenkette:

BGB §§ 833, 834 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Kl. durch Beschluß v. 29.4.1992 - VI ZR 254/91 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1993, 299