OLG Celle - Urteil vom 12.01.2000
9 U 119/99
Normen:
BGB § 839 ; Nds. StrG § 6 § 47 ; Nds. GO § 72 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 547/98

OLG Celle - Urteil vom 12.01.2000 (9 U 119/99) - DRsp Nr. 2002/10254

OLG Celle, Urteil vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 9 U 119/99

DRsp Nr. 2002/10254

»1. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen richtet sich nach der Straßenbaulast. 2. Für die Bestimmung des Verkehrssicherungspflichtigen darf auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Nds. StrG nicht unmittelbar zurückgegriffen werden.«

Normenkette:

BGB § 839 ; Nds. StrG § 6 § 47 ; Nds. GO § 72 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) mit der Behauptung, er habe am 20. Juni 1998 mit seinem PKW einen Unfall erlitten, weil er infolge eines auf der Fahrbahn aufgeschütteten Schotterhaufens von der Straße abgekommen sei. Bei der Straße handelt es sich um einen für den öffentlichen Verkehr freigegebenen befestigten Weg in einer Mitgliedsgemeinde der beklagten Samtgemeinde. Am Morgen des Unfalltages waren dort mehrere Schotterhaufen von der Jagdgenossenschaft abgelagert worden, um den Weg im Auftrag des Straßenbaulastträgers auszubessern. Warnhinweise waren nicht aufgestellt worden. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil die beklagte Samtgemeinde nicht passivlegitimiert ist; sie ist nicht Trägerin der Straßenbaulast und - daran anknüpfend - der Verkehrssicherungspflicht für den Weg, auf dem sich der Unfall ereignet haben soll.