OLG Celle - Urteil vom 22.03.2000
9 U 203/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 187
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 128/98

OLG Celle - Urteil vom 22.03.2000 (9 U 203/99) - DRsp Nr. 2002/10249

OLG Celle, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 9 U 203/99

DRsp Nr. 2002/10249

»1. Eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit reicht regelmäßig aus, um der Verkerhssicherungspflicht zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren zu genügen. 2. Eine erhöhte Gefahr eines Astbruchs durch besondere Witterungsverhältnisse nach Beendigung der Vegetationsphase im Herbst vermag der Senat nicht zu erkennen.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor, sodass dem Kläger kein Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagte zusteht, weil am 25. Dezember 1997 sein Pkw durch Astbruch beschädigt worden ist.