Die Berufung ist begründet.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor, sodass dem Kläger kein Schadensersatz-anspruch gegen die Beklagte zusteht, weil am 25. Dezember 1997 sein Pkw durch Astbruch beschädigt worden ist.
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