OLG Celle - Urteil vom 23.03.2000
8 U 32/99
Normen:
AKB § 2 Nr. 2 c ;
Fundstellen:
VRS 104, 128
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 323/98

OLG Celle - Urteil vom 23.03.2000 (8 U 32/99) - DRsp Nr. 2002/10248

OLG Celle, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 32/99

DRsp Nr. 2002/10248

»Überlässt der Versicherungsnehmer seinen Pkw langfristig zur Nutzung an einen Dritten, erhält der Dritte für das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer eine Repräsentantenstellung. Gestattet der Repräsentant einem Vierten das Führen des Kfz, ohne davon ausgehen zu dürfen, dass sich dieser im Besitz einer Fahrerlaubnis befindet, ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen eines bei dieser Fahrt eintretenden Schadens auch dann ausgeschlossen, wenn der Repräsentant nicht zur Weitergabe des Pkw's an den Vierten befugt war.«

Normenkette:

AKB § 2 Nr. 2 c ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Voll-Kasko-Versicherung für seinen Pkw Kombi Ford EDS, amtliches Kennzeichen: ##############, hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht wegen des am 29. August 1997 entstandenen Unfallschadens an seinem Wagen kein Anspruch auf Kasko-Entschädigung zu.