OLG Celle - Urteil vom 26.07.1989
9 U 156/88
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NdsStrG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 1990, 187
NiedersRpfl 1990, 291
VRS 1990, 9

OLG Celle - Urteil vom 26.07.1989 (9 U 156/88) - DRsp Nr. 1994/8398

OLG Celle, Urteil vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 9 U 156/88

DRsp Nr. 1994/8398

1. Der Verkehrssicherungspflichtige muß vor dem unbefestigten Bankett einer Straße, das als solches ohne weiteres erkennbar ist und sich auch hinreichend deutlich von der Fahrbahndecke abhebt, nicht deshalb - etwa durch das Verkehrszeichen Nr. 388 zu § 42 StVO - warnen, weil die Erkennbarkeit des unbefestigten Banketts nach Schneefall beeinträchtigt oder aufgehoben sein kann. 2. Bei einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung umfaßt die Verkehrspflicht nicht die Kennzeichnung der Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett bei Schneebelag. 3. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften an Straßen ohne stärkeren und schnelleren Verkehr und ohne häufige Änderungen des Straßenverlaufs keine Leitpfosten (Zeichen 620 zu § 43 StVO) aufgestellt sind.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NdsStrG § 10 Abs. 1;

Hinweise: