OLG Celle - Urteil vom 28.07.1998
18 U 12/98
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 23
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 581/96

OLG Celle - Urteil vom 28.07.1998 (18 U 12/98) - DRsp Nr. 1999/9896

OLG Celle, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 18 U 12/98

DRsp Nr. 1999/9896

Bei einer Schädelprellung, einer Rippenfraktur, einer Fraktur des 12. Brustwirbels mit vorübergehenden neurologischen Ausfällen, insbesondere mit zeitweiliger Lähmung beider Beine, einer Prellung von Brustkorb und Schulter, einem HWS-Schleudertrauma, verschiedenen Schnitt- und Schürfwunden, Schnittverletzungen der Zunge sowie einer Lockerung und Schädigung der Schneidezähne, die einen Krankenhausaufenthalt von 3 1/2 Wochen und zunächst fortbestehenden ambulanten Behandlungsbedarf zur Folge hatten, ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % und der Tatsache, daß die Unfallschäden insgesamt vollständig abgeklungen sind, ein Schmerzensgeld von 5000 DM angemessen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Oktober 1997 - 4 O 581/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschwer für den Kläger: 8.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Schmerzensgeldes und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.