Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Oktober 1997 -
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für den Kläger: 8.000,00 DM.
Die Parteien streiten um die Höhe des Schmerzensgeldes und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.
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