OLG Düsseldorf vom 06.09.1991
5 Ss (OWi) 358/91
Normen:
StVO § 41 Abs.2 S.5, § 41 Abs.2 Nr.6, Zeichen 250;
Fundstellen:
DRsp II(286)238c
JMBl NRW 1992, 10
NZV 1992, 85

OLG Düsseldorf - 06.09.1991 (5 Ss (OWi) 358/91) - DRsp Nr. 1992/7707

OLG Düsseldorf, vom 06.09.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 358/91

DRsp Nr. 1992/7707

Das Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzschild »ausgenommen Anwohner« erlaubt nach ursprünglich befugter Benutzung des Sperrbereichs nicht, dort weiterhin nicht unerhebliche Zeit zu parken.

Normenkette:

StVO § 41 Abs.2 S.5, § 41 Abs.2 Nr.6, Zeichen 250;

c. »Gemäß Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO) »ausgenommen Anwohner« war dem Betroff. das Parken auf der P.-Straße untersagt, da er zu diesem Zeitpunkt weder Anwohner noch Anlieger war. Zunächst war der Betroff. allerdings befugt, in den gesperrten Wohnbereich einzufahren, auch wenn er dort nicht wohnhaft war.