OLG Düsseldorf vom 07.06.1991
5 Ss (OWi) 199/91 - (OWi) 94/91 I
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DRsp IV(457)99Nr.2b
NZV 1991, 436
VRS 81, 380
ZfS 1992, 105

OLG Düsseldorf - 07.06.1991 (5 Ss (OWi) 199/91 - (OWi) 94/91 I) - DRsp Nr. 1994/1919

OLG Düsseldorf, vom 07.06.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 199/91 - (OWi) 94/91 I

DRsp Nr. 1994/1919

Darlegung von Meßmethode und möglicher Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessung auch bei Geständnis

Normenkette:

StPO § 267 ;

Dem Rechtsbeschwerdegericht muß die Nachprüfung ermöglicht werden, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden ist. Hierzu ist in den Urteilsgründen die angewendete Meßmethode mitzuteilen und darzulegen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, VRS 78, 306). Darauf kann in der Regel selbst dann nicht verzichtet werden, wenn der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat, da die Feststellung eines bestimmten km/h-Wertes regelmäßig nicht auf einem Geständnis beruhen kann. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene die Überschreitung nur für möglich hält.

Hinweise: