»... Die Strafkammer ist zwar beanstandungsfrei davon ausgegangen, daß der Angekl. die vom Zeugen L [Busfahrer] erlittene Verletzung durch sein Verhalten Ä plötzliches Losfahren, während sich der Zeuge noch im Gefahrenbereich des Fahrzeugs befand Ä herbeigeführt hat. Auch belegen die Feststellungen, daß für den Angekl. die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennbar und .. Verletzungen des Zeugen L voraussehbar war. Nicht zu entnehmen ist indes den Feststellungen ein schuldhaftes Verhalten des Angekl. .. . Dieser war nämlich berechtigt, sich dem ihm drohenden Angriff des Zeugen 1 durch Flucht mit seinem Fahrzeug zu entziehen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|