OLG Düsseldorf - 08.07.1998 (14 U 206/97) - DRsp Nr. 1999/1676
OLG Düsseldorf, vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 14 U 206/97
DRsp Nr. 1999/1676
Bei einer nebelbedingten Sichtweite von 30 m darf der sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h der Kreuzung nähernde Vorfahrtberechtigte nicht auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen. Seine Geschwindigkeit muß er auf weniger als 50 km/h herabsetzen.