OLG Düsseldorf - 08.09.1998 (4 U 187/97) - DRsp Nr. 1999/1675
OLG Düsseldorf, vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 4 U 187/97
DRsp Nr. 1999/1675
1. Leistungsfreiheit wegen relativer Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler zuzurechnen sind, die typischerweise auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sind. 2. Bei einer BAK von 0,95 %, liegt dann grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer mit einer für die örtlichen Verhältnisse deutlich überhöhten Geschwindigkeit einen Kundenparkplatz befährt und damit ein gefährliches und riskantes Fahrverhalten als Ausdruck einer erhöhten Risikobereitschaft an den Tag legt.