OLG Düsseldorf vom 14.03.1990
5 Ss (OWi) 72/90, (OWi) 38/90 I
Normen:
StVO § 2 Abs.1, § 5 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(286)232c
VRS 79, 133
VerkMitt 1990, 88

OLG Düsseldorf - 14.03.1990 (5 Ss (OWi) 72/90, (OWi) 38/90 I) - DRsp Nr. 1992/7766

OLG Düsseldorf, vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 72/90, (OWi) 38/90 I

DRsp Nr. 1992/7766

Kein Verstoß gegen Regeln der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 durch einen Kraftfahrer, der infolge eines Irrtums die Verteilerfahrbahn eines Autobahnkreuzes benutzt, hier rechtzeitig seinen Irrtum bemerkt und deshalb geradeaus weiterfährt, um sich am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in die Durchgangsfahrbahn einzuordnen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs.1, § 5 Abs.1;

Der Betroff. befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn A 57. Im Bereich eines Autobahnkreuzes verließ er die Hauptfahrbahn über den Verzögerungsstreifen und fuhr auf der Verteilerfahrbahn, auf die er irrtümlich geraten war, weiter; er wollte eine andere Autobahnabfahrt benutzen. Bevor er die Ausfahrt auf der Verteilerfahrbahn erreichte, bemerkte er seinen Irrtum und fädelte sieh am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in den Verkehr auf der Durchgangsfahrbahn ein. Während der Fahrt auf der Verteilerfahrbahn war er an mehreren Fahrzeugen, die sich auf der Hauptfahrbahn befanden, vorbeigefahren.

»Das AG hat rechtsbedenkenfrei in der Fahrweise des Betroff. keinen Verstoß gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 StVO, rechts zu überholen, gesehen. ...