OLG Düsseldorf vom 14.07.1989
5 Ss 251/89 - 102/89 I
Normen:
StGB § 274 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DAR 1989, 433
DRsp III(334)190g-h
VRS 77, 356

OLG Düsseldorf - 14.07.1989 (5 Ss 251/89 - 102/89 I) - DRsp Nr. 1992/7809

OLG Düsseldorf, vom 14.07.1989 - Aktenzeichen 5 Ss 251/89 - 102/89 I

DRsp Nr. 1992/7809

g-h. Voraussetzungen für die Annahme einer strafbaren Urkundenunterdrückung: (g) Gewährleistung der Beweisposition des an der Urkunde Berechtigten als Schutzzweck der Vorschrift; (h) mangels Schutzzweck-Verletzung keine Strafbarkeit (h) einer Vernichtung des Fahrtschreiberschaublattes durch den Kraftfahrzeugführer.

Normenkette:

StGB § 274 Abs.1 Nr.1;

»... Was unter »gehören« i. S. des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der Vorschrift. ... In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird .. das Recht geschützt, mit der Urkunde (oder der technischen Aufzeichnung) Beweis zu führen .. . Täter kann daher auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht, über die Urkunde (oder technische Aufzeichnungen) allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde (oder technische Aufzeichnung) für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsicht bereitzuhalten, so unterliegt die Unterdrückung der Urkunde oder Aufzeichnung der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB .. . Denn mit der Unterdrückung oder Beseitigung der Urkunde oder technischen Aufzeichnung wird das Beweisführungsrecht des Dritten ausgeschaltet oder zumindest erheblich beeinträchtigt.