OLG Düsseldorf vom 15.03.1994
5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I
Normen:
BKatV § 1 Abs.2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; OWiG § 17 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; StVO § 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1994, 284
NZV 1994, 239
VRS 87, 218

OLG Düsseldorf - 15.03.1994 (5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I) - DRsp Nr. 1994/1852

OLG Düsseldorf, vom 15.03.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I

DRsp Nr. 1994/1852

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Meßstrecke von etwa 500 Metern ausreichend, wenn sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung vergrößert. 2. Vergrößert sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen, wobei das kontrollierende Fahrzeug eine gleichbleibende Geschwindigkeit einhält, auf einer Meßstrecke von 500 Meter um 100 Meter (also 1/5 der Meßstrecke), ist nach den Grundsätzen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung ein Geschwindigkeitszuschlag (hier: 1/6) zulässig. 3. Bei einer Vorbelastung des Betroffenen durch drei zum Teil einschlägige erhebliche Verkehrsverstöße sowie bei vorsätzlicher Begehung des hier abzuurteilenden Verstoßes ist die Verhängung einer Geldbuße von 500,-- DM nicht zu beanstanden, auch wenn für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h lediglich eine Regelgeldbuße von 300,-- DM vorgesehen ist. 4. Liegt ein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, so bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (BGHSt 38, 125).