»Der Betroff. parkte mit seinem Pkw auf einem Parkplatz. Am Ende des Parkplatzes steht das Schild 314 [Parkplatz] der StVO mit dem Zusatzzeichen 857 (Rollstuhlfahrer). Räumlich nach dem Schild ist ein Parken nicht möglich, weil dort »Poller« dies verhindern. Der Betroff. ist nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises.
Das AG hat die Ansicht vertreten, das aufgestellte Schild 314 mit Zusatzschild 857 sei aufgrund der örtlichen Umstände erkennbar auf den Parkplatz bezogen, den der Betroff. in Anspruch genommen hatte. ... Diese Ansicht teilt der Senat nicht. ...
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