OLG Düsseldorf vom 15.06.1988
5 Ss (OWi) 205/88 - 167/88 I
Normen:
StVO § 41 Abs.2 S.3, § 42 Abs.4 Nr.1 Zeichen 314;
Fundstellen:
DRsp II(286)227b-c
JMBl NRW 1988, 248
VRS 75, 362
VerkMitt 1988, 80

OLG Düsseldorf - 15.06.1988 (5 Ss (OWi) 205/88 - 167/88 I) - DRsp Nr. 1992/7887

OLG Düsseldorf, vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 205/88 - 167/88 I

DRsp Nr. 1992/7887

b-c. Rechtswirksamkeit der Anordnung eines Verbots oder Gebots durch Verkehrszeichen nur dann, wenn die damit verbundene Einschränkung - auch durch den Standort des Verkehrszeichens - klar erkennbar ist; (c) kein wirksames Parkverbot für Nichtbehinderte auf einem Parkplatz, an dessen Ende ein Parkplatzschild (314) mit Zusatzschild »Rollstuhlfahrersymbol« (857) aufgestellt ist.

Normenkette:

StVO § 41 Abs.2 S.3, § 42 Abs.4 Nr.1 Zeichen 314;

»Der Betroff. parkte mit seinem Pkw auf einem Parkplatz. Am Ende des Parkplatzes steht das Schild 314 [Parkplatz] der StVO mit dem Zusatzzeichen 857 (Rollstuhlfahrer). Räumlich nach dem Schild ist ein Parken nicht möglich, weil dort »Poller« dies verhindern. Der Betroff. ist nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises.

Das AG hat die Ansicht vertreten, das aufgestellte Schild 314 mit Zusatzschild 857 sei aufgrund der örtlichen Umstände erkennbar auf den Parkplatz bezogen, den der Betroff. in Anspruch genommen hatte. ... Diese Ansicht teilt der Senat nicht. ...