(a) »Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen den Schuldspruch wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) nicht zu tragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: »Die Benutzung eines gemieteten Kraftfahrzeugs über die vertragliche Mietdauer hinaus ist regelmäßig keine Zueignung i. S. des § 246 StGB. Ein solches Verhalten des Mieters läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf einen Zueignungswillen zu, da es auf den verschiedensten anderen Gründen, wie etwa auf einer das fremde Eigentum nicht in Frage stellenden Nachlässigkeit, beruhen kann. Erforderlich ist vielmehr, daß der Mieter durch ein über das bloße Unterlassen der Rückgabe des Fahrzeugs hinausgehendes Verhalten seinen Zueignungswillen manifestiert (vgl. BGHSt 34, 312; OLG Koblenz, StV 84, 287; OLG Braunschweig, OLGSt (neu), § 246 Nr. 1; LK-Ruß, StGB, 10. Aufl., § 246 Rn. 20).
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