OLG Düsseldorf vom 18.04.1994
1 U 106/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 337

OLG Düsseldorf - 18.04.1994 (1 U 106/93) - DRsp Nr. 1995/3738

OLG Düsseldorf, vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 1 U 106/93

DRsp Nr. 1995/3738

1. Ein starkes Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO kann nur angenommen werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit über das Normalmaß hinaus verringert wird. Steht fest, daß im Zeitpunkt des Auffahrunfalls das Fahrzeug noch langsam rollte, spricht dies gegen ein starkes und schnelles Verringern der Geschwindigkeit. Ein plötzliches und aus der Verkehrssituation heraus nicht erklärliches Abbremsen eines Fahrzeuges verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. 2. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Schadenteilung im Verhältnis von 3/4 zu Lasten des Auffahrenden und 1/4 zu Lasten des Abbremsenden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ;

Hinweise: