OLG Düsseldorf vom 23.08.1989
2 Ss 262/89 - 54/89 III
Normen:
StGB § 69 Abs.2 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp III(310)181d
JMBl NRW 1989, 249
StV 1990, 164
VRS 78, 274
VerkMitt 1990, 38
VerkMitt 1992, 38

OLG Düsseldorf - 23.08.1989 (2 Ss 262/89 - 54/89 III) - DRsp Nr. 1992/7802

OLG Düsseldorf, vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 262/89 - 54/89 III

DRsp Nr. 1992/7802

Kriterien für die Annahme eines »bedeutenden Schadens« im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3: Beurteilung nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten (gebotene Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes).

Normenkette:

StGB § 69 Abs.2 Nr.3;

»Mit Recht beanstandet die Revision, daß das AG der Angekl. die Fahrerlaubnis entzogen hat. Nach den Feststellungen des Urteils ist bei dem von ihr verursachten Fahrzeugzusammenstoß ein Fremdschaden in einer Höhe von insgesamt 1499,26 DM entstanden. Darin hat das AG einen »bedeutenden Schaden« i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gesehen, hat deswegen einen Regelfall der Nichteignung der Angekl. zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen und deshalb deren Fahrerlaubnis eingezogen. Das ist rechtsfehlerhaft.