»Mit Recht beanstandet die Revision, daß das AG der Angekl. die Fahrerlaubnis entzogen hat. Nach den Feststellungen des Urteils ist bei dem von ihr verursachten Fahrzeugzusammenstoß ein Fremdschaden in einer Höhe von insgesamt 1499,26 DM entstanden. Darin hat das AG einen »bedeutenden Schaden« i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gesehen, hat deswegen einen Regelfall der Nichteignung der Angekl. zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen und deshalb deren Fahrerlaubnis eingezogen. Das ist rechtsfehlerhaft.
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