OLG Düsseldorf vom 23.10.1985
5 Ss 356/85 - 283/85 I
Normen:
StPO § 60 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp IV(448)145d
MDR 1986, 340
VRS 70, 411

OLG Düsseldorf - 23.10.1985 (5 Ss 356/85 - 283/85 I) - DRsp Nr. 1992/8067

OLG Düsseldorf, vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 5 Ss 356/85 - 283/85 I

DRsp Nr. 1992/8067

Hierzu führt der Senat u. a. aus:

»Die Zuwiderhandlung des Halters gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist als besonders geregelte Art der Teilnahme am Fahren ohne Fahrerlaubnis zum selbständigen Vergehen ausgestaltet .. . Der enge prozessuale Zusammenhang zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Zulassen desselben durch den Halter besteht auch bei der hier herangezogenen Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG, der dasselbe Handeln bei fahrlässiger Begehungsweise unter Strafe stellt. Zwar kann hier von einer Tatbeteiligung i. S. der §§ 25 ff. StGB nicht mehr die Rede sein, da im StGB vorsätzliches Zusammenwirken von Täter und Teilnehmer vorausgesetzt wird. § 60 StPO stellt indessen nicht auf die Teilnahmeformen im Sinne des Strafgesetzes ab, sondern gebietet das Unterlassen der Vereidigung bereits bei jeder strafbaren, irgendwie vorwerfbaren Beeinflussung des Tatablaufs, auch in fahrlässiger Form (BGHSt 10, 65 ff. ..). ...«

Normenkette:

StPO § 60 Nr.2;

»... Der wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte Angekl. beanstandet mit Recht das Verfahren .. . Der als Zeuge vernommene U ist vereidigt worden. Das hätte nach § 60 Nr. 2 StPO nicht geschehen dürfen, weil [er] wegen Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist.«

Fundstellen
DRsp IV(448)145d
MDR 1986, 340