OLG Düsseldorf vom 25.05.1988
5 Ss (OWi) 54/88 - 60/881
Normen:
StVO § 21 a Abs.2, § 54 Abs.6;
Fundstellen:
DRsp II(286)229d
VRS 75, 226
VerkMitt 1988, 71

OLG Düsseldorf - 25.05.1988 (5 Ss (OWi) 54/88 - 60/881) - DRsp Nr. 1992/7890

OLG Düsseldorf, vom 25.05.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 54/88 - 60/881

DRsp Nr. 1992/7890

Unzulässiges Tragen eines Arbeitsschutzhelms (Bauarbeiterhelm) während der Kraftradfahrt (Abs. 2).

Normenkette:

StVO § 21 a Abs.2, § 54 Abs.6;

»Nach § 21 a Abs. 2 StVO müssen der Führer und der Beifahrer eines Kraftrades während der Fahrt einen Schutzhelm tragen. Zweck der Vorschrift ist es, typische Unfallfolgen eines Motorradunfalles zu vermeiden oder zu mindern. Die Verwendung eines hierzu geeigneten Kopfschutzes ist damit für Kraftradfahrer von entscheidender Bedeutung (vgl. Amtliche Begründung zu § 21 a Abs. 2 in VBl 1975, 675, 676). Nachteilige Folgen des Schutzhelms sind bislang nicht bekanntgeworden, die Vorteile sind offensichtlich .. .

§ 21 a Abs. 2 StVO schreibt in der bislang geltenden Form allerdings nicht vor, wie der Schutzhelm beschaffen sein muß, um seinen Zweck zu erfüllen. Auch die StVZO regelt dies bislang nicht. § 21 a Abs. 2 StVO ist erst durch die 9. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 22. 3. 1988 mit Wirkung zum 1. 10. 1988 dahingehend geändert worden, daß die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt »amtlich genehmigte Schutzhelme« tragen müssen.

Ordnungswidrig handelt ein Motorradfahrer daher nur, wenn der von ihm getragene Helm erkennbar nicht geeignet ist, dem Zweck des § Abs. entsprechend zu einer erheblichen Verminderung der Folgen eines Motorradsturzes beizutragen .. .