OLG Düsseldorf vom 30.03.1998
1 U 124/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1998, 390

OLG Düsseldorf - 30.03.1998 (1 U 124/97) - DRsp Nr. 1999/1679

OLG Düsseldorf, vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 1 U 124/97

DRsp Nr. 1999/1679

1. Grundsätzlich kann von mehreren Möglichkeiten des Schadensausgleichs - Reparatur oder Ersatzbeschaffung - nur diejenige verlangt werden, die den geringsten Aufwand verursacht. 2. Die höheren Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes können dann beansprucht werden, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse hinsichtlich der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeuges darlegt. 3. Die Dauer der Besitzzeit des Unfallfahrzeuges ist bei der Interessenbewertung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 4. Der Geschädigte muß jedoch das Unfallfahrzeug mit dem Ziel reparieren lassen, es danach zumindest eine Zeit lang weiterzubenutzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1998, 390