OLG Düsseldorf vom 30.07.1985
10 W 100/85
Normen:
BRAGO § 27 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 874
VersR 1986, 770
ZfS 1986, 300

OLG Düsseldorf - 30.07.1985 (10 W 100/85) - DRsp Nr. 1994/9167

OLG Düsseldorf, vom 30.07.1985 - Aktenzeichen 10 W 100/85

DRsp Nr. 1994/9167

Der Rechtsanwalt darf als "zusätzliches Schreibwerk" grundsätzlich nur Aufwendungen für Ablichtungen berechnen, die der Auftraggeber über ein Unterrichtungsexemplar hinaus besonders bestellt hat oder die von Urkunden oder anderen Anlagen zu Schriftsätzen für Gericht, Handakten, Zustellungsempfänger und die von diesem vertretene Partei/Parteien bzw. von dem Zustellungsempfänger zur Unterrichtung der eigenen Partei/Parteien in den Grenzen zweckentsprechender Rechtsverfolgung hergestellt worden sind.

Normenkette:

BRAGO § 27 ;
Fundstellen
JurBüro 1986, 874
VersR 1986, 770
ZfS 1986, 300