OLG Düsseldorf vom 30.11.1989
5 Ss (OWi) 438/89 - (OWi) 180/89 I u. 1 Ws (OWi)
Normen:
StVO § 12 Abs.3 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp II(286)233a
VRS 78, 367
VerkMitt 1990, 54

OLG Düsseldorf - 30.11.1989 (5 Ss (OWi) 438/89 - (OWi) 180/89 I u. 1 Ws (OWi)) - DRsp Nr. 1992/7787

OLG Düsseldorf, vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 438/89 - (OWi) 180/89 I u. 1 Ws (OWi)

DRsp Nr. 1992/7787

Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 (Grundstücksein- und -ausfahrt) gradlinig vor einer Garagen-Aus- und Zufahrt ungeachtet der Möglichkeit, über andere Flächen auszuweichen.

Normenkette:

StVO § 12 Abs.3 Nr.3;

»... Nach den Feststellungen des AG parkte der Betroff. .. seinen Pkw vor der Einfahrt zur Garage des Zeugen K, so daß dieser mit seinem Pkw aus der Garage nicht herausfahren konnte. Das AG ist der Auffassung, das Parkverbot bestehe vor der geradlinigen Zufahrt zur Garage. Das Parkverbot entfalle nicht dadurch, daß der Garagenbesitzer mit seinem Fahrzeug auf andere Weise - etwa über den Bürgersteig - (was hier im übrigen nicht möglich gewesen sei) in die Garage einfahren (oder aus ihr herausfahren) könne. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zur äußeren Tatseite rechtsbedenkenfrei.