»... Nach den Feststellungen des AG parkte der Betroff. .. seinen Pkw vor der Einfahrt zur Garage des Zeugen K, so daß dieser mit seinem Pkw aus der Garage nicht herausfahren konnte. Das AG ist der Auffassung, das Parkverbot bestehe vor der geradlinigen Zufahrt zur Garage. Das Parkverbot entfalle nicht dadurch, daß der Garagenbesitzer mit seinem Fahrzeug auf andere Weise - etwa über den Bürgersteig - (was hier im übrigen nicht möglich gewesen sei) in die Garage einfahren (oder aus ihr herausfahren) könne. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zur äußeren Tatseite rechtsbedenkenfrei.
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