Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
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