OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.01.1984
5 Ss 484/83 - 401/83 I
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69, § 69a; StPO § 261 ;
Fundstellen:
StV 1984, 194 (Ls)
StV 1985, 142 (Ls)

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.01.1984 (5 Ss 484/83 - 401/83 I) - DRsp Nr. 1994/127

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.01.1984 - Aktenzeichen 5 Ss 484/83 - 401/83 I

DRsp Nr. 1994/127

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis wegen Charaktermängeln im Zusammenhang mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln, muß es in den Urteilsgründen Feststellungen treffen und Erwägungen darlegen, aus denen für das Revisionsgericht nachprüfbar hervorgeht, daß die Anordnung der Maßregel rechtlich einwandfrei ist. Der Teil des Rechtsfolgenausspruchs, der die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, ist aufzuheben, wenn der Tatrichter in seinem Urteil nicht mitteilt, aufgrund welcher Feststellungen und Erwägungen er zur Anordnung der Maßregel gekommen ist.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StGB § 69, § 69a; StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten E. wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge Haschisch zu jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe und ordnete zugleich die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel an. Es entzog ferner dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und zog seinen Führerschein ein. Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis setzte es eine Sperrfrist von fünfzehn Monaten fest.