OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.03.1994
5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1994, 290
VRS 87, 223

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.03.1994 (5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I) - DRsp Nr. 1994/8667

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 86/94 - (OWi) 49/94 I

DRsp Nr. 1994/8667

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn die Breite der Straße läßt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu (BayObLG, VRs 23, 466). Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muß, ist von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Das kann noch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Fahrspur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern.