OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.07.1984 (10 W 142/84) - DRsp Nr. 1994/9202
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.07.1984 - Aktenzeichen 10 W 142/84
DRsp Nr. 1994/9202
1. Der Anfall der Erörterungsgebühr setzt die Besprechung der Sache in einem gerichtlichen Termin voraus. 2. Eine vor einem gerichtlichen Termin abgeschlossene (fernmündliche) Besprechung eines im vorbereitenden Verfahren unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Gerichts (Berichterstatters) läßt eine Erörterungsgebühr auch dann nicht entstehen, wenn sie zu einer Änderung des im Verhandlungstermin im übrigen wiederholten Vergleichsvorschlags geführt hat.