Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch u.a. rechtsfehlerfrei festgestellt:
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