OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996
5 Ss (OWi) 116/96 - (OWi) 44/96 I
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 ; StVZO § 57 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)289b
VRS 92, 356

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (5 Ss (OWi) 116/96 - (OWi) 44/96 I) - DRsp Nr. 1996/30560

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 116/96 - (OWi) 44/96 I

DRsp Nr. 1996/30560

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels Ablesens der Geschwindigkeit von einem nicht justierten Tachometer sind 7% des Skalenendwertes sowie ein weiterer Sicherheitsabschlag in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen vorzunehmen. 2. Da für Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 1991 in den Verkehr gelangt sind, nur noch geringere Toleranzen für die Tachometerabweichung zulässig sind, kann dies zu einer Verringerung des Sicherheitsabschlages für die höchstzulässige Meßungenauigkeit führen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 ; StVZO § 57 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, Nr. 5.3. Bkat" zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

I.