OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1999
1 Ws (OWi) 673/99; 1 Ws (OWi) 674/99
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 345 Abs. 1 S. 1; ZPO § 198 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 97, 421

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1999 (1 Ws (OWi) 673/99; 1 Ws (OWi) 674/99) - DRsp Nr. 1999/10467

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ws (OWi) 673/99; 1 Ws (OWi) 674/99

DRsp Nr. 1999/10467

»1. Die entgegen der richterlichen Anordnung bewirkte Zustellung des Urteils an den Betroffenen - hier: statt an den Verteidiger an den Betroffenen - ist ohne Rechtswirkung und setzt die Frist für die Anbringung der Rechtsbeschwerdeanträge und ihrer Begründung nicht in Lauf. 2. Das Verfahren der vereinfachten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist bei der Zustellung an den Betroffenen nicht anwendbar.«

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 345 Abs. 1 S. 1; ZPO § 198 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Seine in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde hat es mit Beschluß vom 21. Juni 1999 gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 , 346Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem rechtzeitig angebrachten - als "weitere Beschwerde" bezeichneten - Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).

II.

Der zulässige Antrag - die irrtümlich falsche Bezeichnung steht nicht entgegen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO) - hat Erfolg.