OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.09.1985
2 Ss (OWi) 336/85 - 136/85 III
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 70, 32

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.09.1985 (2 Ss (OWi) 336/85 - 136/85 III) - DRsp Nr. 1994/9165

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.09.1985 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 336/85 - 136/85 III

DRsp Nr. 1994/9165

Eine einmalige Zuwiderhandlung rechtfertigt die Anordnung eines Fahrverbots nur dann, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat und wenn feststeht, daß der angestrebte Erfolg, den Kraftfahrer zu verantwortungsbewußtem Fahren anzuhalten, im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederholungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden kann. Das gilt auch, wenn im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgeschlagen ist, solange der Bußgeldkatalog noch kein materielles Gesetz ist.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 02.09.1985, r+s 1986, 22 = VRS 70, 22.

Fundstellen
VRS 70, 32