OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.10.1998 (2 Ss (OWi) 359/98 - (OWi) 119/98 II) - DRsp Nr. 1999/5350
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.10.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 359/98 - (OWi) 119/98 II
DRsp Nr. 1999/5350
Bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung muß der Tatrichter zusätzliche Feststellungen dazu treffen, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob bei den zur Nachtzeit regelmäßig schlechteren Lichtverhältnissen der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer der nachfahrenden Fahrzeuge oder durch andere Lichtquellen aufgehellt und damit ausreichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob für die Schätzung eines gleichbleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren.