OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1998
1 Ws 545-547/98
Normen:
StPO § 33, 275 Abs. 2 ; GVG § 78b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 96, 204

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1998 (1 Ws 545-547/98) - DRsp Nr. 1999/2749

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 545-547/98

DRsp Nr. 1999/2749

»Anders als bei Urteilen ist die Unterzeichnung von Beschlüssen nicht vorgeschrieben. Dies gilt auch, wenn - wie im Fall des § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG - nur ein Richter zur Entscheidung berufen ist. Fehlt in einem solchen Fall die Unterschrift des zuständigen Richters, so muß sich zumindest aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, daß die in den Akten zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts niedergelegte Entscheidung auf seiner Willensbildung beruht.«

Normenkette:

StPO § 33, 275 Abs. 2 ; GVG § 78b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Strafvollstreckungskammer hat es abgelehnt, dem Verurteilten die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1997 (211 VRs 1126/97 StA Düsseldorf) und vom 4. Oktober 1995 (211 VRs 2134/96 StA Düsseldorf) nach Zweidrittelverbüßung zur Bewährung auszusetzen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

II.

Der angefochtene Beschluß der kleinen Strafvollstreckungskammer ist wirksam, obwohl er nicht von der zuständigen Richterin, sondern von ihrer Vertreterin unterzeichnet worden ist. Diese hat ihrer Unterschrift den Zusatz beigefügt:

"in Vertretung für Frau Richterin am Landgericht B., die wegen Urlaubs nicht unterschreiben kann".