OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1985
5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I
Normen:
StVO § 2 Abs. 1, § 37 ;
Fundstellen:
VRS 68, 377
ZfS 1985, 191

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1985 (5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I) - DRsp Nr. 1994/9191

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.01.1985 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 450/84 - 351/84 I

DRsp Nr. 1994/9191

Wer mit seinem Kraftfahrzeug das Rotlicht der für ihm maßgeblichen Verkehrsampel gezielt dadurch umgeht, daß er verbotenerweise auf den Geh- oder Radweg ausweicht, dort die Ampel passiert und anschließend wieder auf die Fahrbahn, aber noch in den durch die Ampel geschützten Bereich der Kreuzung oder Einmündung führt, verstößt nicht nur gegen § 2 Abs. 1 StVO (Gebot der Fahrbahnbenutzung), sondern begeht auch einen Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1, § 37 ;

Hinweise:

Im Anschluß an OLG Düsseldorf v. 08.04.1980, VRS 59, 235.

Fundstellen
VRS 68, 377
ZfS 1985, 191