OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.07.1989 (5 Ss 283/88 - 233/88) - DRsp Nr. 1994/9065
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.07.1989 - Aktenzeichen 5 Ss 283/88 - 233/88
DRsp Nr. 1994/9065
Der Führer eines Kraftfahrzeuges ist auch dann berechtigt, sich dem drohenden Angriff eines anderen Kraftfahrzeugführers durch Flucht zu entziehen, wenn er diesen Angriff durch eigenes vorangegangenes verkehrswidriges Verhalten provoziert hat. Diese Flucht erfüllt nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn der Angreifer beim Wegfahren verletzt wird.