OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.01.1980
5 Ss (OWi) 746/79
Normen:
StVO § 5 Abs. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 41 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
VRS 59, 151

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.01.1980 (5 Ss (OWi) 746/79) - DRsp Nr. 1994/9389

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.01.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 746/79

DRsp Nr. 1994/9389

1. Wird auf der einen Seite einer Trennungslinie nach Zeichen 295 der StVO schneller als auf der anderen Seite gefahren, so überholen die schneller Fahrenden die Langsameren nicht. 2. Ein Überholvorgang liegt indessen vor, wenn sich der schneller Fahrende nach Passieren des Langsameren unter Überqueren der Trennlinie unmittelbar vor diesen setzt.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 41 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen
VRS 59, 151