OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.04.1983 (5 Ss (OWi) 149/83 - 124/80 I) - DRsp Nr. 1994/9253
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.04.1983 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 149/83 - 124/80 I
DRsp Nr. 1994/9253
Daß zwischen Trinkende und Fahrt etwa 6 Stunden vergangen waren, daß die Hauptverhandlung erst etwa 7 Monate nach der Tat stattfand und der Betroffene in dieser Zwischenzeit nicht nachteilig im Straßenverkehr aufgefallen war und daß die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit den Wert von 0.8 o/oo nur geringfügig überschritt, sind Umstände, die weder jeweils für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, es liege ein Regelfall im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht vor.