OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.04.1998
5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I
Normen:
StrWG NW § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1998, 495
VRS 95, 304

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.04.1998 (5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I) - DRsp Nr. 1998/16214

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I

DRsp Nr. 1998/16214

»1. Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDïs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Aufgabe der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 06.02.1975 - NJW 1975, 1288 - vertretenen Auffassung).« 2. Eine Nutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus durch Verteilung von Büchern und Tonträgern mit religiösen Inhalten liegt nur dann vor, wenn Straßenhandel getrieben oder in Ausübung eines Straßengewerbes gehandelt wird, d.h., wenn Bücher und Tonträger in Gewinnerzielungsabsicht vertrieben werden.

Normenkette:

StrWG NW § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NW in Verbindung mit §§ 8, 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet K. vom 11. November 1987 eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die - durch besonderen Beschluß zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Dieser rügt die Verletzung materiellen Rechts.