OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1988
5 Ss (OWi) 237/88 - 188/88 I
Normen:
OWiG § 19, § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; StPO §§ 264, 344 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 195

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1988 (5 Ss (OWi) 237/88 - 188/88 I) - DRsp Nr. 1997/1157

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1988 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 237/88 - 188/88 I

DRsp Nr. 1997/1157

1. Handelt es sich bei mehreren dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstößen um eine Tat im prozessualen Sinne, so sind die verhängten Geldbußen zur Errechnung des Beschwerdewerts zu addieren. § 79 Abs. 3 OWiG gilt nur bei mehreren Tagen im prozessualen Sinne.

»2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrages ist unschädlich, wenn das Ziel des Rechtsmittels aus der Beschwerdebegründung eindeutig erkennbar ist.« 3. Liegen mehrere Zuwiderhandlungen örtlich und zeitlich in engem Zusammenhang und sind sie von dem einheitlichen Willen getragen, die Strecke möglichst schnell zu durchfahren, so sind sie durch natürliche Handlungseinheit verbunden.

Normenkette:

OWiG § 19, § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; StPO §§ 264, 344 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1988, 195