OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1991
5 Ss 383/91 - 119/91 I
Normen:
BZRG §§ 46, 51 Abs. 1 ; StGB §§ 185, 240 ;
Fundstellen:
VFT 1994, 114
VRS 82, 121

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.10.1991 (5 Ss 383/91 - 119/91 I) - DRsp Nr. 1994/8972

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss 383/91 - 119/91 I

DRsp Nr. 1994/8972

1. Der Kraftfahrzeugführer, der einen anderen Fahrzeugführer ohne verkehrsbedingten Anlaß zum starken Abbremsen zwingt und diesem den aus gestreckten Mittelfinger (den sogen. Stinkefinger) zeigt, weil er sich über das vorangegangene Verhalten des anderen verärgert ist, macht sich nicht nur der Nötigung, sondern zugleich auch der Beleidigung schuldig. 2. Maßgeblich ist bei der Berücksichtigung von Vorstrafen für die Beurteilung, ob hinsichtlich von Voreintragungen im Bundeszentralregister Tilgungsreife eingetreten ist und deshalb ein Verwertungsverbot besteht, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung.

Normenkette:

BZRG §§ 46, 51 Abs. 1 ; StGB §§ 185, 240 ;
Fundstellen
VFT 1994, 114
VRS 82, 121